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Management und Betriebsführung durch ATLANTIC Hotels
Nösistig 13 · 25980 Morsum/Sylt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Hinweise

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOTELAUFNAHMEVERTRAG DES LANDHAUS SEVERIN*S MORSUM KLIFF UND FÜR VERANSTALTUNGEN
STAND 01.03.2016

I. GELTUNGSBEREICH

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern (Hotelaufnahmevertrag), damit verbundene, für den Kunden erbrachte weitere Leistungen und Lieferungen sowie für die zeitweise Überlassung von Tagungs-, Konferenz-, Bankett- und (sonstigen) Veranstaltungsflächen (Veranstaltungsvertrag) des Landhaus Severin*s Morsum Kliff zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, wie Tagungen, Konferenzen, Seminaren, Familien- und sonstigen Feiern und anderer Veranstaltungen, alle damit verbundenen für den Kunden erbrachten weiteren Lieferungen und Leistungen, insbesondere die gastronomische Versorgung durch das Landhaus Severin*s Morsum Kliff.

2. Abweichende Bestimmungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

1. Der Hotelaufnahmevertrag und der Veranstaltungsvertrag kommen jeweils durch schriftliche Auftragsbestätigung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff nach Buchungsanfrage des Kunden zustande. Der Hotelaufnahmevertrag kommt auch durch mündliche Bestätigung zustande, sofern die Buchungsanfrage für denselben Tag erfolgt. Mit der Buchungsanfrage sind der Grund und der Zweck der Veranstaltung aufzugeben.

2. Vertragspartner sind das Landhaus Severin*s Morum Kliff und der Kunde. Hat ein Dritter die Buchung für den Kunden erteilt, haftet der Dritte dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

3. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff kann vom Kunden und/oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften), auch zur Absicherung vor eventuellen Schäden verlangen.

4. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Flächen und sonstigen Räume und/oder deren Nutzung zu anderen als der in der Auftragsbestätigung genannten Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff.

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG

1. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die zugesagten und die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Landhaus Severin*s Morsum Kliff zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff gegenüber Dritten. Darüber hinaus haften der Kunde und der Besteller für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Leistungen, insbesondere Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung sechs Monate und erhöht sich der vom Landhaus Severin*s Morsum Kliff allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um max. 5 %, anheben.

4. Die Preise können vom Landhaus Severin*s Morsum Kliff auch dann geändert werden, wenn

a) im Falle des Hotelaufnahmevertrages der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff oder der Aufenthaltsdauer des Kunden wünscht und das Hotel dem zustimmt;

b) im Falle des Veranstaltungsvertrages der Kunde nachträglich Änderungen der Größe und/oder Anzahl der gebuchten Flächen und Räume, der Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer, der Leistung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff und/oder der Veranstaltungsdauer des Kunden wünscht und das Landhaus Severin*s Morsum Kliff dem zustimmt. Ist keine Veranstaltungsdauer vereinbart, kann das Landhaus Severin*s Morsum Kliff für Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Personal, berechnen.

5. Rechnungen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff berechtigt, gegenüber Verbrauchern, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Landhaus Severin*s Morsum Kliff eine Mahngebühr von € 5,- erheben.

6. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ist berechtigt, die während der Veranstaltung des Kunden im Landhaus Severin*s Morsum Kliff aufgelaufenen Forderungen, durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.

7. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff aufrechnen oder mindern.

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES LANDHAUS SEVERIN*S MORSUM KLIFF

Der Rücktritt des Kunden von dem mit dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Landhaus Severin*s Morsum Kliff der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff in Textform ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt das Landhaus Severin*s Morsum Kliff einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Landhaus Severin*s Morsum Kliff den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann das Landhaus Severin*s Morsum Kliff die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet mindestens 90 % des vertraglichen Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Für Veranstaltungsverträge gilt darüber hinaus:

1. Ist das Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Recht zum kostenfreien Rücktritt und stimmt das Landhaus Severin*s Morsum Kliff einer kostenfreien Vertragsaufhebung nicht zu, sind die vertraglich ausdrücklich ausgewiesenen Flächen- und Raumkosten aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Waren die Flächen- und Raumkosten im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann das Landhaus Severin*s Morsum Kliff bei einem Rücktritt den auf die Flächen-/Raumkosten entfallenden Anteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen. Einnahmen aus etwaiger anderweitiger Vermietung der Flächen / Räume hat das Landhaus Severin*s Morsum Kliff anzurechnen.

2. Tritt der Kunde zwischen der 12. und der 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff berechtigt zusätzlich 25 %, zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 50 % und bei jedem späteren Rücktritt 75 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.

3. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für den Verzehr noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Drei-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.

4. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 12. und der 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin 25 %, zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 50 %, zwischen der 4. Woche und dem 4. Tag vor dem Veranstaltungstermin 75 % und bei jedem späteren Rücktritt 100 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

5. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 2 bis 4 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.

V. RÜCKTRITT DES LANDHAUS SEVERIN*S MORSUM KLIFF

1. Sofern dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, sofern Anfragen anderer Kunden nach den gebuchten Zimmern, Flächen / Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landhaus Severin*s Morsum Kliff die Buchung in angemessener Frist nicht endgültig bestätigt.

2. Wird eine gemäß Ziffer II. Abs. 3 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten angemessenen Frist geleistet, so ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Landhaus Severin*s Morsum Kliff berechtigt aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

- höhere Gewalt oder andere vom Landhaus Severin*s Morsum Kliff nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

- Zimmer, Flächen / Räume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;

- das Landhaus Severin*s Morsum Kliff begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landhaus Severin*s Morsum Kliff zuzurechnen ist;

- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer II Abs. 4 vorliegt;

- ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;

- die Verpflichtungen gemäß Ziffer VII Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt sind oder die Erfüllung dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurden;

- das Landhaus Severin*s Morsum Kliff von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Landhaus Severin*s Morsum Kliff gefährdet erscheinen;

- der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

4. Landhaus Severin*s Morsum Kliff hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. AN- UND ABREISE

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen / Räume, es sei denn, das Landhaus Severin*s Morsum Kliff hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer, Flächen / Räume schriftlich bestätigt.

2. Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Kunden ab 16.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Gebuchte Hotelzimmer sind vom Kunden bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Landhaus Severin*s Morsum Kliff das Recht, gebuchte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Hotelzimmer dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Landhaus Severin*s Morsum Kliff über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Kunden steht es frei, dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. VERPFLICHTUNGEN / HAFTUNG DES KUNDEN

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsflächen bzw. im Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Die gesetzliche Haftung nach § 701 ff BGB bleibt davon unberührt.

2. Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder ähnlichem sowie die Nutzung von Flächen im Hotel außerhalb der angemieteten Zimmer, Flächen / Räume, z.B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Diese und sonstige von dem Kunden eingebrachten Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Wenn sie nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung, abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im Hotel, für die eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe der Mietkosten für die benutzten Flächen, vom Kunden geschuldet wird. Vom Kunden zurückgelassener Müll kann auf Kosten des Kunden vom Landhaus Severin*s Morsum Kliff entsorgt werden.

3. Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw., hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

4. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, zumindest wird eine Servicegebühr bzw. Korkgeld berechnet.

5. Der Kunde verpflichtet sich das Hotel unverzüglich unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsschluss, darüber aufzuklären, dass die Leistungserbringung und / oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des Hotels zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen und / oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Hotels. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne solche Einwilligung, hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle gelten die Regelungen der Ziffer IV. der Allgemeinen Bedingungen (Rücktritt des Kunden, Stornierung) entsprechend.

6. Der Kunde und der Besteller haften für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.

VIII. HAFTUNG DES LANDHAUS SEVERIN*S MORSUM KLIFF, VERJÄHRUNG

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff auftreten, wird sich das Landhaus Severin*s Morsum Kliff auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

2. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 5.000.000,- für Sachschäden und auf max. € 100.000,- für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

6. Für eingebrachte Sachen haftet das Landhaus Severin*s Morsum Kliff dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,-. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 800,-. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von € 10.000,- versichert. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff Anzeige erstattet.

7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Landhaus Severin*s Morsum Kliff nicht, soweit das Landhaus Severin*s Morsum Kliff, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Landhaus Severin*s Morsum Kliff geltend gemacht werden.

8. Weckaufträge werden vom Landhaus Severin*s Morsum Kliff mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

9. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Kunden und / oder Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

10. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden auf Anfrage, Risiko und Kosten nachgesandt. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ist berechtigt, nach spätestens dreimonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr, die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.

11. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhaus Severin*s Morsum Kliff, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Landhaus Severin*s Morsum Kliff beruhen.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Landhaus Severin*s Morsum Kliff.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr ist der Sitz des Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Landhaus Severin*s Morsum Kliff. Das Landhaus Severin*s Morsum Kliff ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.